Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#31 – bgbeg

(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht. (3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Kindes in Deutschland unterliegt deutschem Recht.
  • Für die Annahme außerhalb Deutschlands gilt das Recht des Landes, in dem das Kind lebt.
  • Die rechtlichen Folgen der Annahme betreffen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Annehmendem nach deutschem Recht.
  • Bei Erbschaften wird das angenommene Kind wie ein leibliches Kind behandelt, wenn der Erblasser dies in einem Testament festgelegt hat.
  • Diese Regelungen gelten nicht, wenn das angenommene Kind zum Zeitpunkt der Annahme bereits 18 Jahre alt ist.