§ 1 – Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben
(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags sind die Angaben nach den Anhängen der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie, normal normal für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie, normal normal für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie, normal normal für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie. normal normal normal arabic (2) Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind.
Kurz erklärt
- Vorvertragliche Informationen müssen für bestimmte Verträge wie Teilzeit-Wohnrechteverträge und langfristige Urlaubsprodukte bereitgestellt werden.
- Diese Informationen basieren auf den Anhängen der EU-Richtlinie 2008/122/EG.
- Für jeden Vertragstyp sind spezifische Angaben aus den jeweiligen Anhängen erforderlich.
- Die Informationen müssen in einem leicht zugänglichen Formblatt bereitgestellt werden.
- Wenn bestimmte Angaben nicht im Formblatt enthalten sind, muss darauf hingewiesen werden, wo sie zu finden sind.