Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Informationen über das Widerrufsrecht

Einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) in der Sprache nach § 483 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht deutlich und verständlich eingefügt sind.

Kurz erklärt

  • Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Verträge müssen ein bestimmtes Formblatt enthalten.
  • Dieses Formblatt basiert auf einem Muster der EU-Richtlinie 2008/122/EG.
  • Es dient dem Schutz der Verbraucher bei Teilzeitnutzungsverträgen und ähnlichen Produkten.
  • Die Informationen zum Widerrufsrecht müssen klar und verständlich sein.
  • Das Formblatt muss in der Sprache gemäß § 483 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfasst sein.