§ 2 – Inhalt der Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, normal Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, normal Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, normal gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, normal Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, normal gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, normal gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, normal Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, normal gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. normal arabic (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
Kurz erklärt
- Die Baubeschreibung muss die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks klar darstellen.
- Sie sollte Informationen über das Gebäude, die Bauweise und die angebotenen Leistungen enthalten.
- Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Angaben zu Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandards sind erforderlich.
- Die Beschreibung muss auch Details zu Baukonstruktionen, Innenausbau und gebäudetechnischen Anlagen umfassen.
- Verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin und zur Dauer der Baumaßnahme sind notwendig.