Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 18
§ 18 – Informationspflichten Dritter
Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
Kurz erklärt
- Ein Dritter kann von einem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt verlangen.
- Dies betrifft die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.
- Der Dritte muss den Zahlungsdienstnutzer über das Entgelt informieren.
- Die Mitteilung muss vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs erfolgen.
- Der Zahlungsdienstnutzer muss also vorab über Kosten informiert werden.