Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 10
§ 10 – Abweichende Vereinbarungen
Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten Informationen können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und eine von § 3 abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren vereinbaren. Über die in den §§ 7 und 8 genannten Informationen hat der Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann.
Kurz erklärt
- Zahlungsdienstleister und -nutzer können andere Vereinbarungen zur Häufigkeit und Form von Informationen treffen.
- Diese Vereinbarungen können von den Vorgaben in § 3 abweichen.
- Für die Informationen in den §§ 7 und 8 muss der Zahlungsdienstleister mindestens einmal im Monat informieren.
- Die Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass der Zahlungsdienstnutzer sie unverändert speichern kann.
- Der Zahlungsdienstnutzer soll die Informationen jederzeit wiedergeben können.