Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 10

§ 10 – Abweichende Vereinbarungen

Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten Informationen können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und eine von § 3 abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren vereinbaren. Über die in den §§ 7 und 8 genannten Informationen hat der Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann.

Kurz erklärt

  • Zahlungsdienstleister und -nutzer können andere Vereinbarungen zur Häufigkeit und Form von Informationen treffen.
  • Diese Vereinbarungen können von den Vorgaben in § 3 abweichen.
  • Für die Informationen in den §§ 7 und 8 muss der Zahlungsdienstleister mindestens einmal im Monat informieren.
  • Die Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass der Zahlungsdienstnutzer sie unverändert speichern kann.
  • Der Zahlungsdienstnutzer soll die Informationen jederzeit wiedergeben können.