Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 9
§ 9 – Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder normal zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer sofort informieren.
- Dies gilt, wenn sich wichtige Umstände ändern.
- Die Informationen müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellt werden.
- Änderungen, die zum Nachteil des Nutzers sind, müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
- Dies betrifft insbesondere Änderungen von Zinssätzen.