Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 9

§ 9 – Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder normal zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer sofort informieren.
  • Dies gilt, wenn sich wichtige Umstände ändern.
  • Die Informationen müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellt werden.
  • Änderungen, die zum Nachteil des Nutzers sind, müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
  • Dies betrifft insbesondere Änderungen von Zinssätzen.