Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Weitere Informationspflichten

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen: die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und normal normal die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen. normal normal normal arabic Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unternehmer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln. (2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen, dass dieser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform zur Verfügung stellt. (3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln. In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Artikel 246b § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts dem Verbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene Muster für das ESIS-Merkblatt zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln. Zur Erfüllung seiner Informationspflichten nach den Sätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch das Muster der Anlage 3 in der Fassung von Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss wichtige Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen.
  • Wenn der Vertrag telefonisch oder über andere Kommunikationsmittel abgeschlossen wird, müssen die Informationen nach Vertragsabschluss übermittelt werden.
  • Der Verbraucher kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vertragsbedingungen in Papierform anfordern.
  • Der Unternehmer kann dem Verbraucher ein Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermitteln.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 darf der Unternehmer auch ein älteres Muster zur Erfüllung seiner Informationspflichten verwenden.