Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Formale Anforderungen
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. (2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Kurz erklärt
- Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbrauchern vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen bereitstellen.
- Diese Informationen müssen klar und verständlich sein.
- Die Informationen sollen an die genutzten Kommunikationsmittel angepasst werden.
- Sie müssen in einem bestimmten Bereich der Online-Oberfläche bereitgestellt werden.
- Der Bereich muss direkt und leicht zugänglich von der Angebotsseite sein.