Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Formale Anforderungen

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. (2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbrauchern vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen bereitstellen.
  • Diese Informationen müssen klar und verständlich sein.
  • Die Informationen sollen an die genutzten Kommunikationsmittel angepasst werden.
  • Sie müssen in einem bestimmten Bereich der Online-Oberfläche bereitgestellt werden.
  • Der Bereich muss direkt und leicht zugänglich von der Angebotsseite sein.