Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#33 – bgbeg

(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden. (3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.

Kurz erklärt

  • Das Fürsorgeverhältnis (z.B. Vormundschaft) wird durch das Recht des Landes geregelt, in dem die betreute Person lebt.
  • Deutsche Gesetze gelten für Maßnahmen und die Ausübung von Fürsorgeverhältnissen, die im Inland angeordnet werden.
  • Wenn ein anderes Land eine engere Verbindung hat, kann dessen Recht angewendet werden.
  • Ausländische Entscheidungen zu Fürsorgeverhältnissen werden in Deutschland nach deutschem Recht behandelt.
  • Änderungen oder das Ende eines Fürsorgeverhältnisses unterliegen ebenfalls dem Recht des Wohnsitzlandes der betreuten Person.