Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 31
§ 31 – Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten seit dem 30. Juni 2013.
- Diese Vorschriften betreffen Ansprüche, die an diesem Datum bestehen.
- Die Ansprüche dürfen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sein.
- Die neuen Regelungen sind für alle relevanten Ansprüche anwendbar.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung für bestehende Ansprüche.