Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#47 – bgbeg

(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, normal normal bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, normal normal bei Schienenfahrzeugen a) der Staat der Zulassung, normal normal b) mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder normal normal c) bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.

Kurz erklärt

  • Die Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen richten sich nach dem Recht des Herkunftsstaats.
  • Bei Luftfahrzeugen ist der Herkunftsstaat der Staat der Staatszugehörigkeit.
  • Bei Wasserfahrzeugen ist es der Staat der Registereintragung oder der Heimathafen.
  • Bei Schienenfahrzeugen hängt der Herkunftsstaat von der Zulassung, Registrierung oder einem supranationalen Register ab.
  • Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen richtet sich nach dem Recht der gesicherten Forderung.