Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 11

§ 11 – Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes mit: die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Kleinbetragsinstruments, normal normal Haftungshinweise, normal normal die anfallenden Entgelte und normal normal die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesentlichen Vertragsinformationen. normal normal normal arabic Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt sind. (2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die es ermöglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den selben Zahlungsempfänger eine Information, die den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge enthält, normal normal die unter Nummer 1 genannten Informationen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer eine Möglichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge zu überprüfen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Zahlungsdienstleister müssen dem Nutzer die wesentlichen Merkmale des Kleinbetragsinstruments und die anfallenden Entgelte mitteilen.
  • Informationen über Haftung und weitere Vertragsdetails müssen ebenfalls bereitgestellt werden.
  • Nutzer können Informationen in leicht zugänglicher Form finden.
  • Nach einem Zahlungsvorgang kann der Anbieter nur eine Kennung und den Betrag mitteilen, anstatt alle Details.
  • Wenn die Nutzung anonym ist oder technische Einschränkungen bestehen, muss der Anbieter dem Nutzer die Möglichkeit geben, gespeicherte Beträge zu überprüfen.