Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 16
§ 16 – Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht, normal Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge, normal Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung, normal den neuen Saldo, normal Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers, normal den angewendeten Sollzinssatz, normal die erhobenen Kosten und normal den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Unterrichtung muss den genauen Zeitraum angeben, auf den sie sich bezieht.
- Es sind das Datum und die Höhe der ausgezahlten Darlehensbeträge zu nennen.
- Der Saldo und das Datum der vorherigen Unterrichtung müssen aufgeführt werden.
- Der neue Saldo sowie das Datum und die Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers sind erforderlich.
- Der angewendete Sollzinssatz, die erhobenen Kosten und der eventuell zurückzuzahlende Mindestbetrag müssen ebenfalls enthalten sein.