Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#48 – bgbeg

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Staat eine engere Verbindung zu einem bestimmten Recht hat, gilt dieses Recht.
  • Diese Regelung betrifft die Anwendung von Rechtsvorschriften.
  • Es wird ein Vergleich zwischen verschiedenen Rechtsordnungen angestellt.
  • Artikel 43 und 45 geben Kriterien für die maßgebliche Rechtsordnung vor.
  • Das engere Recht hat Vorrang, wenn die Verbindung stärker ist.