Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 36
§ 36 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Kurz erklärt
- Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen gelten für Erblasser, die vor dem 17. August 2015 gestorben sind.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch bleibt in der bis zum 17. August 2015 gültigen Fassung anwendbar.
- Auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen bleibt in der alten Fassung gültig.
- Diese Regelungen betreffen die rechtlichen Abläufe bei Erbschaften.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung für ältere Erbfälle.