Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#224 – bgbeg

§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.

Kurz erklärt

  • § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt Vermögensübernahmen.
  • Die Regelung gilt nur für Übernahmen bis zum 31. Dezember 1998.
  • Vermögensübernahmen müssen bis zu diesem Datum wirksam werden.
  • Die Vorschrift ist in der Fassung bis Ende 1998 anzuwenden.
  • Nach dem 31. Dezember 1998 gilt diese Regelung nicht mehr.