Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#224 – bgbeg
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
Kurz erklärt
- § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt Vermögensübernahmen.
- Die Regelung gilt nur für Übernahmen bis zum 31. Dezember 1998.
- Vermögensübernahmen müssen bis zu diesem Datum wirksam werden.
- Die Vorschrift ist in der Fassung bis Ende 1998 anzuwenden.
- Nach dem 31. Dezember 1998 gilt diese Regelung nicht mehr.