Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 46
§ 46 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.
Kurz erklärt
- § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Kenntnis der Abstammung bei Samenspenden.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn der verwendete Samen vor dem 17. Juli 2017 eingesetzt wurde.
- Der 17. Juli 2017 ist das Datum, an dem das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung in Kraft trat.
- Das bedeutet, dass ältere Samenspenden nicht unter diese Regelung fallen.
- Die Vorschrift betrifft nur Samenspenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten.