Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 6
§ 6 – Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: die maximale Ausführungsfrist, normal normal die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und normal normal gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Zahlungsdienstleister muss auf Anfrage des Zahlers Informationen bereitstellen.
- Dazu gehört die maximale Ausführungsfrist für den Zahlungsvorgang.
- Der Zahler erhält Informationen über die anfallenden Entgelte.
- Es kann eine Aufschlüsselung der Entgelte gegeben werden.
- Diese Informationen müssen vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs bereitgestellt werden.