Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 6

§ 6 – Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: die maximale Ausführungsfrist, normal normal die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und normal normal gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstleister muss auf Anfrage des Zahlers Informationen bereitstellen.
  • Dazu gehört die maximale Ausführungsfrist für den Zahlungsvorgang.
  • Der Zahler erhält Informationen über die anfallenden Entgelte.
  • Es kann eine Aufschlüsselung der Entgelte gegeben werden.
  • Diese Informationen müssen vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs bereitgestellt werden.