Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 7

§ 7 – Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit: eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, normal den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, normal die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, normal gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und normal das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahler nach der Belastung seines Kontos oder nach Eingang des Zahlungsauftrags.
  • Der Zahler erhält eine Kennung, um den Zahlungsvorgang zu identifizieren.
  • Es werden Informationen zum Zahlungsempfänger und zum Zahlungsbetrag bereitgestellt.
  • Der Zahler erhält Angaben zu eventuellen Entgelten und deren Aufschlüsselung.
  • Zudem werden Informationen zu Wechselkursen und dem Wertstellungsdatum mitgeteilt.