Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#58 – bgbeg
(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine Rechtswahlvereinbarung muss notariell beurkundet werden.
- Diese Regelung bezieht sich auf Artikel 5 der EU-Verordnung Nr. 1259/2010.
- Ehegatten können die Rechtswahl bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug treffen.
- Es gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Vereinbarung betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ehen.