Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 63
§ 63 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Verjährung von Ansprüchen.
- Die Regelung gilt ab dem 30. Dezember 2021.
- Sie betrifft Ansprüche, die an diesem Tag noch nicht verjährt sind.
- Bestehende Ansprüche können weiterhin geltend gemacht werden.
- Die Verjährungsfristen werden durch diese Regelung beeinflusst.