Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#132 – bgbeg

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; normal normal die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Landesgesetze können den Verkauf von Grundstücken einschränken.
  • Die Teilung von Grundstücken kann verboten oder eingeschränkt werden.
  • Grundstücke, die zuvor gemeinsam bewirtschaftet wurden, dürfen nicht immer getrennt verkauft werden.
  • Es gibt spezielle Vorschriften, die solche Verkäufe regeln.
  • Diese Regelungen bleiben von anderen Gesetzen unberührt.