Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#132 – bgbeg
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; normal normal die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Landesgesetze können den Verkauf von Grundstücken einschränken.
- Die Teilung von Grundstücken kann verboten oder eingeschränkt werden.
- Grundstücke, die zuvor gemeinsam bewirtschaftet wurden, dürfen nicht immer getrennt verkauft werden.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die solche Verkäufe regeln.
- Diese Regelungen bleiben von anderen Gesetzen unberührt.