Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 17
§ 17 – Angaben bei geduldeten Überziehungen
(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht, normal sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können. normal arabic (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: das Vorliegen einer Überziehung, normal den Betrag der Überziehung, normal den Sollzinssatz und normal etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Unterrichtung muss den Sollzinssatz und seine Anwendungsbedingungen enthalten.
- Es müssen Indizes oder Referenzzinssätze angegeben werden, falls vorhanden.
- Alle Kosten, die bei einer Überziehung anfallen, müssen aufgeführt werden.
- Die Bedingungen für die Anpassung dieser Kosten müssen beschrieben werden.
- Bei einer Überziehung müssen der Betrag, der Sollzinssatz und mögliche Vertragsstrafen sowie Verzugszinsen angegeben werden.