Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#17 – bgbeg

(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt. (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. (4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsgeschäft ist gültig, wenn es die formalen Anforderungen des anwendbaren Rechts erfüllt.
  • Bei Verträgen zwischen Personen aus verschiedenen Staaten gilt das Recht eines der beteiligten Staaten.
  • Wenn ein Vertreter einen Vertrag schließt, ist das Recht des Staates, in dem der Vertreter sich befindet, entscheidend.
  • Für Rechtsgeschäfte, die ein Recht an einer Sache betreffen, müssen die formalen Anforderungen des anwendbaren Rechts eingehalten werden.
  • Die Formgültigkeit hängt immer vom jeweiligen Rechtsverhältnis ab.