Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 6

§ 6 – Versorgungsausgleich

(1) Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), normal normal die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), normal normal normal arabic in der jeweils geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten bestimmter sozialrechtlicher Vorschriften geschieden wurden, haben keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich.
  • Bei Scheidungen nach diesem Zeitpunkt gilt der Versorgungsausgleich nur, wenn es keine vorherige Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung zur Vermögensverteilung gab.
  • Der Versorgungsausgleich wird nicht angewendet, wenn das Anrecht bereits vor dem Beitritt geregelt wurde.
  • Diese Regelungen gelten auch für das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich von 1983.
  • Die Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Barwert-Verordnung von 1977 in ihrer jeweils gültigen Fassung.