Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 13a
§ 13a – Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.
Kurz erklärt
- Bei Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler genannt werden.
- Dies gilt sowohl bei der Anbahnung als auch beim Abschluss des Vertrags.
- Die vorvertraglichen Informationen müssen um den Namen des Darlehensvermittlers ergänzt werden.
- Auch die Anschrift des Darlehensvermittlers muss angegeben werden.
- Diese Regelung betrifft entgeltliche Finanzierungshilfen.