Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 13a

§ 13a – Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.

Kurz erklärt

  • Bei Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler genannt werden.
  • Dies gilt sowohl bei der Anbahnung als auch beim Abschluss des Vertrags.
  • Die vorvertraglichen Informationen müssen um den Namen des Darlehensvermittlers ergänzt werden.
  • Auch die Anschrift des Darlehensvermittlers muss angegeben werden.
  • Diese Regelung betrifft entgeltliche Finanzierungshilfen.