Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Allgemeine Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgeltvereinbarungen für die Duldung einer Überziehung

(1) Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte nach § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. (2) Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.

Kurz erklärt

  • Unternehmer müssen Informationen über Gebühren und Auslagen für Überziehungsmöglichkeiten in Textform kostenlos bereitstellen.
  • Diese Informationen gelten für Standardgeschäfte und müssen klar und deutlich sein.
  • Der Sollzinssatz für Überziehungen muss auffällig angegeben werden.
  • Wenn der Unternehmer eine Website hat, muss der Sollzinssatz auch dort deutlich angezeigt werden.
  • Die Regelungen gelten ebenfalls für Unternehmer, die Entgeltvereinbarungen für Duldungen von Überziehungen anbieten.