Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 12

§ 12 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften im Arzneimittelgesetz, normal normal im Lebensmittelspezialitätengesetz, normal normal in der Bundesrechtsanwaltsordnung, normal normal in der Insolvenzordnung, normal normal im Bürgerlichen Gesetzbuch, normal normal im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, normal normal im Handelsgesetzbuch, normal normal im Umwandlungsgesetz, normal normal im Aktiengesetz, normal normal im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, normal normal im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, normal normal in der Patentanwaltsordnung, normal normal im Steuerberatungsgesetz, normal normal in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, normal normal in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, normal normal in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, normal normal in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, normal normal im Rindfleischetikettierungsgesetz, normal normal in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und normal normal in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen normal normal normal arabic ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004. (2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Kurz erklärt

  • Die Verjährungsfristen in verschiedenen Gesetzen wurden durch ein Gesetz vom 9. Dezember 2004 geändert.
  • Der 15. Dezember 2004 ersetzt den 1. Januar 2002 als Stichtag für die Verjährung.
  • Der 14. Dezember 2004 ersetzt den 31. Dezember 2001 als Stichtag für die Verjährung.
  • Ansprüche, die bis zum 14. Dezember 2004 noch nicht verjährt sind, unterliegen den neuen, längeren Verjährungsfristen.
  • Der Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 wird in die neue Verjährungsfrist einbezogen.