Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 3

§ 3 – Besondere Form

Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Zahlungsdienstleister müssen Informationen und Vertragsbedingungen bereitstellen.
  • Dies gilt für Zahlungsdiensterahmenverträge.
  • Die relevanten Informationen sind in den §§ 4 bis 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführt.
  • Die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
  • Der Zahlungsdienstnutzer muss diese Informationen erhalten.