Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 3
§ 3 – Besondere Form
Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Zahlungsdienstleister müssen Informationen und Vertragsbedingungen bereitstellen.
- Dies gilt für Zahlungsdiensterahmenverträge.
- Die relevanten Informationen sind in den §§ 4 bis 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführt.
- Die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
- Der Zahlungsdienstnutzer muss diese Informationen erhalten.