Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1

§ 1 – Form und Zeitpunkt der Unterrichtung

Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Reisende müssen vor Vertragsabschluss über Reiseleistungen informiert werden.
  • Die Informationen müssen klar und verständlich sein.
  • Die Unterrichtung muss hervorgehoben erfolgen.
  • Dies gilt für Verträge, die verbundene Reiseleistungen vermitteln.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 651w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.