Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 26

§ 26 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 2011 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte aufgehoben werden können.

Kurz erklärt

  • Ehen, die vor dem 1. Juli 2011 geschlossen wurden, können nicht aufgehoben werden.
  • Dies gilt, wenn die Ehe nach dem damaligen Recht nicht mehr hätte aufgehoben werden können.
  • Der Stichtag für diese Regelung ist der 1. Juli 2011.
  • Die Regelung betrifft nur Ehen, die vor diesem Datum geschlossen wurden.
  • Es wird auf das Recht vor dem 1. Juli 2011 verwiesen.