Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#51 – bgbeg

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.

Kurz erklärt

  • Die geschädigte Person hat ein Recht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007.
  • Dieses Recht erlaubt es ihr, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, wo das schädigende Ereignis passiert ist.
  • Die Ausübung dieses Rechts ist nur im ersten Rechtszug möglich.
  • Der Zeitraum für die Ausübung endet entweder mit dem frühen ersten Termin oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens.
  • Es gibt eine Frist, innerhalb derer die geschädigte Person handeln muss.