Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#53 – bgbeg

(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden. (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder normal normal eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet normal normal normal arabic und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung: die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29); normal normal die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16); normal normal die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). normal normal normal arabic (4) Unterliegt ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufsvertrag oder ein Tauschvertrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so darf Verbrauchern der in Umsetzung dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist oder normal normal im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Unternehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen solchen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verträge, die nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates unterliegen, aber einen engen Bezug zu diesen Staaten haben, müssen die dort geltenden Verbraucherschutzbestimmungen beachten.
  • Ein enger Bezug besteht, wenn der Unternehmer in dem Land tätig ist, in dem der Verbraucher wohnt, oder seine Aktivitäten auf dieses Land ausrichtet.
  • Verbraucherschutzrichtlinien, die hier gelten, umfassen verschiedene EU-Richtlinien zu missbräuchlichen Klauseln, Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und Verbraucherkreditverträgen.
  • Für bestimmte Verträge wie Teilzeitnutzungsverträge oder langfristige Urlaubsprodukte gilt der Verbraucherschutz auch, wenn sie nicht dem Recht eines EU- oder EWR-Staates unterliegen, solange eine Immobilie in diesen Staaten betroffen ist.
  • Der Schutz darf nicht verweigert werden, wenn der Unternehmer in einem EU- oder EWR-Staat tätig ist oder seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.