Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 17a
§ 17a – Informationspflichten des Bargeldabhebungsdienstleisters
Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung entsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Dienstleister für Bargeldabhebungen müssen Kunden über Gebühren informieren.
- Die Informationen müssen vor der Abhebung gegeben werden.
- Auch auf der Quittung nach Erhalt des Geldes müssen die Gebühren aufgeführt sein.
- Die Informationen müssen den Vorgaben aus bestimmten Paragrafen entsprechen.
- Kunden sollen klar über die Kosten informiert werden.