Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#40 – bgbeg
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Kurz erklärt
- Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts richten sich nach dem Recht des Landes, in dem das Geschäft durchgeführt wurde.
- Ansprüche, die aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit entstehen, unterliegen dem Recht, das für diese Verbindlichkeit gilt.
- Es wird zwischen Ansprüchen aus Geschäften und Ansprüchen aus Verbindlichkeiten unterschieden.
- Der Ort des Geschäfts bestimmt das anwendbare Recht für die entsprechenden Ansprüche.
- Das anwendbare Recht für Verbindlichkeiten ist unabhängig vom Ort des Geschäfts.