Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 30
§ 30 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Hat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Kurz erklärt
- Ein Elternteil kann einen Antrag beim Familiengericht stellen.
- Der Antrag muss vor dem 19. Mai 2013 eingereicht worden sein.
- Es geht um die Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils.
- Der Antrag wird als Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge betrachtet.
- Dies bezieht sich auf § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.