Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#107 – bgbeg
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Kurz erklärt
- Landesgesetzliche Vorschriften für Pfandleihanstalten bleiben gültig.
- Die Regelungen betreffen den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten.
- Öffentliche Pfandleihanstalten müssen Darlehen begleichen, um verpfändete Sachen herauszugeben.
- Die Herausgabe der verpfändeten Sachen erfolgt nur gegen Bezahlung.
- Die Bestimmungen sind unabhängig von anderen gesetzlichen Regelungen.