Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 8

§ 8 – Mitteilungspflichten anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten und diesem in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen als Reiseveranstalter erforderlich sind. (2) Der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer hat dem Reisenden die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Angaben klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, sobald er von dem anderen Unternehmer gemäß Absatz 1 über den Umstand des Vertragsschlusses unterrichtet wurde.

Kurz erklärt

  • Unternehmer, die Daten erhalten, müssen den Reiseveranstalter über den Vertragsabschluss mit dem Reisenden informieren.
  • Der Unternehmer muss dem Reiseveranstalter alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um dessen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bestimmte Informationen klar und verständlich bereitstellen.
  • Diese Informationen müssen in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
  • Die Bereitstellung der Informationen erfolgt, sobald der Reiseveranstalter über den Vertragsabschluss informiert wurde.