Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#154 – bgbeg
Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.
Kurz erklärt
- Landesgesetze regeln die Übertragung von Beistandschaften.
- Das Jugendamt kann diese Beistandschaft übertragen.
- Die Übertragung erfolgt mit Zustimmung eines Elternteils.
- Der neue Beistand muss ein anerkannter Vormundschaftsverein sein.
- Die Regelung bezieht sich auf § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.