Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#154 – bgbeg

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze regeln die Übertragung von Beistandschaften.
  • Das Jugendamt kann diese Beistandschaft übertragen.
  • Die Übertragung erfolgt mit Zustimmung eines Elternteils.
  • Der neue Beistand muss ein anerkannter Vormundschaftsverein sein.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.