Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#118 – bgbeg

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze bleiben unberührt.
  • Unternehmer von Eisenbahnbetrieben haften für Schäden.
  • Die Haftung kann über die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehen.
  • Dies gilt auch für andere gefährliche Betriebe.
  • Die Verantwortung des Unternehmers ist somit erweitert.