§ 18 – Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
(1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleistungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erbringt oder einen entsprechenden Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehensnehmer darüber zu informieren, wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird, normal normal ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung a) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder normal normal b) neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die Methode zu informieren, die für die Berechnung verwendet wird. (2) Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
Kurz erklärt
- Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer vor der Beratung über die Kosten der Beratungsleistungen informieren.
- Es muss klargestellt werden, ob der Darlehensgeber hauptsächlich eigene Produkte oder auch Produkte anderer Anbieter empfiehlt.
- Wenn die Kosten noch nicht genau bestimmt werden können, muss die Methode zur Berechnung erklärt werden.
- Die Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
- Diese Informationen können zusammen mit anderen vorvertraglichen Informationen übermittelt werden.