Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 13b

§ 13b – Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler mit der Unterrichtung nach § 13 Absatz 2 Folgendes zusätzlich mitteilen: seine Identität und Anschrift, normal normal in welches Register er eingetragen wurde, gegebenenfalls die Registrierungsnummer, und auf welche Weise der Registereintrag eingesehen werden kann, normal normal ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden oder ausschließlich für einen oder mehrere Darlehensgeber tätig ist, und wenn ja, die Namen der Darlehensgeber, normal normal ob er Beratungsleistungen anbietet, normal normal die Methode, nach der seine Vergütung berechnet wird, falls die Höhe noch nicht genau benannt werden kann, normal normal welche interne Verfahren für Beschwerden von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien über Darlehensvermittler zur Verfügung stehen sowie einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, normal normal ob ihm für seine im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehende Dienstleistung Provisionen oder sonstige Anreize von einem Dritten gewährt werden, und wenn ja, in welcher Höhe; ist die Höhe noch nicht bekannt, so ist mitzuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt angegeben wird. normal normal normal arabic Beginnt der Darlehensvermittler seine Vermittlungstätigkeit vor Abschluss des Vermittlungsvertrags, so sind die Informationspflichten gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Ausübung der Vermittlungstätigkeit zu erteilen. (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die Informationen gemäß § 1 Absatz 1, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln. (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags Beratungsleistungen an, gilt § 18 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensvermittler muss seine Identität, Anschrift und Registrierungsdetails offenlegen.
  • Er muss angeben, ob er an bestimmte Darlehensgeber gebunden ist und deren Namen nennen.
  • Informationen über Beratungsleistungen und die Berechnung seiner Vergütung müssen bereitgestellt werden.
  • Der Darlehensvermittler muss über Beschwerdeverfahren und Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen informieren.
  • Er muss dem Darlehensgeber alle relevanten Informationen des Darlehensnehmers für die Kreditwürdigkeitsprüfung korrekt übermitteln.