Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#230 – bgbeg

(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt werden können. (2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so bleibt für die Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend. (3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ehen, die vor dem 1. Juli 1998 geschlossen wurden, können nicht aufgehoben werden, wenn das damalige Recht dies nicht zuließ.
  • Wenn vor dem 1. Juli 1998 eine Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage eingereicht wurde, gilt das alte Recht für die Bedingungen und Folgen.
  • Für das Verfahren der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage bleibt das bis zum 1. Juli 1998 geltende Recht maßgeblich.
  • Für alle anderen Aspekte von Ehen, die vor dem 1. Juli 1998 geschlossen wurden, gelten die neuen Vorschriften ab dem 1. Juli 1998.
  • Die Regelungen betreffen nur Ehen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden.