Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 6

§ 6 – Abschrift oder Bestätigung des Vertrags

(1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden erfolgte oder normal normal außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Reisende zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. normal normal normal arabic (2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags muss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben und außer den in § 3 genannten Informationen die folgenden Angaben enthalten: besondere Vorgaben des Reisenden, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat, normal normal den Hinweis, dass der Reiseveranstalter a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und normal normal b) gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet, normal normal normal alpha normal normal den Namen des Absicherers sowie dessen Kontaktdaten einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist; im Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zuständige Behörde, normal normal Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbindung aufzunehmen, wenn der Reisende a) Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt oder normal normal b) einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen will, normal normal normal alpha normal normal den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, normal normal bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person reisen, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verantwortlichen hergestellt werden kann; dies gilt nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung des Minderjährigen umfasst, normal normal Informationen a) zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren, normal normal b) gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren und normal normal c) zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), normal normal normal alpha normal normal den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen anderen Reisenden zu übertragen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Reisende müssen bei Vertragsabschluss eine schriftliche Bestätigung oder Abschrift des Vertrags erhalten.
  • Die Bestätigung muss klar und verständlich alle Vertragsinhalte sowie besondere Vereinbarungen enthalten.
  • Der Reiseveranstalter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und muss bei Schwierigkeiten Unterstützung bieten.
  • Kontaktinformationen des Reiseveranstalters und der Absicherung müssen bereitgestellt werden, einschließlich einer Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme.
  • Reisende müssen Mängel unverzüglich melden und Minderjährige benötigen spezielle Kontaktinformationen für ihre Aufsichtspersonen.