Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 19
§ 19 – Abweichende Vereinbarungen
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
Kurz erklärt
- Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind, können besondere Vereinbarungen treffen.
- Die Parteien können entscheiden, ob die §§ 17 und 18 gelten oder nicht.
- Diese Regelung betrifft nur nicht-verbraucher Zahlungsdienstnutzer.
- Die Vereinbarung kann ganz oder teilweise erfolgen.
- Es besteht Flexibilität in der Anwendung der genannten Paragraphen.