Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#12 – bgbeg

(1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt. (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsfähigkeit einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat.
  • Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit beeinflusst die bereits erlangte Rechtsfähigkeit nicht.
  • Die Geschäftsfähigkeit einer Person hängt vom Recht des Staates ab, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Eine Eheschließung kann die Geschäftsfähigkeit erweitern.
  • Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts hat keinen Einfluss auf die bereits erlangte Geschäftsfähigkeit.