Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#13 – bgbeg

(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. (3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

Kurz erklärt

  • Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person richtet sich nach dem Recht ihres Heimatstaates.
  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland können deutsches Recht für die Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit wählen.
  • Das gleiche gilt für einen Namenswechsel, der mit der Geschlechtszugehörigkeit zusammenhängt.
  • Erklärungen zur Wahl des Rechts müssen öffentlich beglaubigt werden.
  • Standesbeamte können diese Erklärungen ebenfalls beglaubigen oder beurkunden.