Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Elterliche Sorge
(1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1671 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird. (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (3) bis (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Ein Vater kann beantragen, dass sein Kind für ehelich erklärt wird.
- Wenn die Mutter zustimmt, bleibt der Vater für den Unterhalt des Kindes verantwortlich, solange die Sorge nicht zur Mutter zurückgeht.
- Nach dem Tod der Mutter kann das Kind auf Antrag des Vaters ebenfalls für ehelich erklärt werden.
- Diese Entscheidungen gelten als rechtliche Regelungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Bestimmte Absätze (3) bis (5) wurden gestrichen.