§ 6 – Vertragsinhalt
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, normal normal den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers, normal normal die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, normal normal einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, normal normal das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, normal normal sämtliche weitere Vertragsbedingungen. normal normal normal arabic Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend. Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
Kurz erklärt
- Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klare Informationen über den Darlehensnehmer, den Darlehensgeber und die Aufsichtsbehörde enthalten.
- Es muss ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan und das Verfahren zur Vertragskündigung gegeben werden.
- Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sind nur bestimmte Angaben zwingend erforderlich.
- Der Vertrag muss Informationen über das Widerrufsrecht, die Rückzahlungspflicht und die Zinsen enthalten.
- Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins müssen unter Angabe der relevanten Annahmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegeben werden.